Pflegeberatung · bei bestehendem Pflegegrad
Wurde eine Person bereits in einen Pflegegrad eingestuft, ist sie verpflichtet, bei
Pflegegrad I | keinen |
Pflegegrad II + III | halbjährlich |
Pflegegrad IV + V | vierteljährlich |
einen Beratungsbesuch eines Pflegedienstes in Anspruch zu nehmen. Der Pflegedienst teilt der Pflegekasse das Ergebnis der Beratung mit. Das Beratungsergebnis wird dokumentiert, damit die zu pflegende Person und deren Angehörige weiter finanziell unterstützt werden können.
Wenn eine Person bereits einem Pflegegrad zugeordnet wurde, ist es gesetzlich vorgeschrieben, regelmäßige Beratungsbesuche durch einen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen. Die Frequenz dieser Besuche variiert je nach Pflegegrad:
- Bei Pflegegrad I erfolgt der Beratungsbesuch einmal jährlich.
- Bei Pflegegrad II und III ist ein halbjährlicher Beratungsbesuch erforderlich.
- Bei Pflegegrad IV und V ist die Beratung sogar vierteljährlich vorgeschrieben.
Während des Beratungsbesuchs bewertet der Pflegedienst die aktuelle Pflegesituation und erstellt eine Beratungsdokumentation. Diese Informationen werden anschließend an die Pflegekasse weitergeleitet. Die Pflegeberatung trägt dazu bei, sicherzustellen, dass die pflegebedürftige Person und ihre Angehörigen weiterhin die finanzielle Unterstützung erhalten, die sie benötigen, um die angemessene Pflege zu gewährleisten.
Pflegeberatung durch Kaltenmaier Häusliche Krankenpflege – Ihr verlässlicher Pflegedienst für Schwaigern, Leingarten und Eppingen.